Linusit-Lexikon
Im Linusit-Lexikon erhalten Sie ausführliche Informationen und Definitionen zu diversen Stichwörtern rund um Ernährung und Gesundheit.Urheber dieses Lexikons ist die Reformhaus Fachakademie. Inhaltliche Abweichungen zu den Linusit Produktinformationen sind daher grundsätzlich möglich.
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Lebensmittelüberwachung
Die Lebensmittelüberwachung dient grundsätzlich dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Durch Behörden, die für die Lebensmittelüberwachung zuständig sind, soll vor Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände geschützt werden. Zudem stellen die Behörden sicher, dass der Verbraucher weder getäuscht, noch in die Irre geführt wird.
Aufgaben:
Betriebe und die von ihnen hergestelten Erzeugnisse werden stichprobenartig von den zuständigen Behörden darauf überprüft, ob die Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher eingehalten werden.
Grundlagen für die Rechtsvorschriften der Lebensmittelüberwachung stellen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, sowie verschiedene EU-Verordnungen dar.
Untersuchte Betriebe:
Alle Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, werden regelmäßig überprüft. Die Kontrolleure der Lebensmittelüberwachung erscheinen unangekündigt beim Hersteller, den Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels sowie in allen Betrieben in denen Lebensmittel verarbeitet werden.
Organisation:
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Lebensmittelüberwachung ist Aufgabe der Länder. In der folgenden Übersicht sind die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Institutionen aufgelistet:
Die obersten Behörden sind für die Planung der Lebensmittelüberwachung auf Landesebene zuständig und delegieren die Aufgaben an unterstellte Behörden. In Nordrhein-Westfalen ist dies z. B. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).
Bei den oberen Behörden kann nachgefragt werden, welche Behörde bzw. welches Amt vor Ort zuständig ist.
| Bundesland | Zuständig für die Lebensmittelüberwachung |
| Baden Württemberg | Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Postfach 10 34 44 / 70029 Stuttgart Tel.: 07 11 / 1 26-0 Fax: 07 11 / 1 26-22 55 E-Mail: poststelle@mlr.bwl.de |
| Bayern | Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Rosenkavalierplatz 2 / 81925 München Tel.: 0 89 / 92 14-00 Fax: 0 89 / 92 14-22 66 E-Mail: poststelle@stmugv.bayern.de |
| Berlin | Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Oranienstraße 106 / 10969 Berlin Tel.: 0 30 / 90 28-0 Fax: 0 30 / 90 28-20 56 E-Mail: poststelle@senguv.berlin.de |
| Brandenburg | Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Heinrich-Mann-Allee 103 / 14473 Potsdam Tel.: 03 31 / 8 66-0 Fax: 03 31 / 8 66 -70 70 oder -70 71 E-Mail: poststelle@mluv.brandenburg.de |
| Bremen | Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Contrescarpe 72 / 28195 Bremen Tel.: 04 21/3 61- 20 77 Fax: 04 21/3 61-1 02 49 E-Mail: verbraucherschutz@gesundheit.bremen.de |
| Hamburg | Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburger Str. 37 / 22083 Hamburg Tel.: 040 / 42863-0 Fax: 040 / 42863-37 22 E-Mail: poststelle@bsg.hamburg.de |
| Hessen | Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Str. 80 / 65189 Wiesbaden Tel.: 06 11 / 8 15-0 Fax: 06 11 / 8 15 -19 41 E-Mail: poststelle@hmulv.hessen.de |
| Mecklenburg-Vorpommern | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Paulshöher Weg 1 / 19061 Schwerin Tel: 03 85 / 5 88-0 Fax: 03 85 / 5 88-60 24 oder -60 25 E-Mail: poststelle@lu.mv-regierung.de Postanschrift: 19048 Schwerin |
| Niedersachsen | Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Calenberger Straße 2 / 30169 Hannover Tel.: 05 11 / 1 20-0 Fax: 05 11 / 1 20-23 85 E-Mail: poststelle@ml.niedersachsen.de Postanschrift: Postfach 243, 30002 Hannover |
| Nordrhein-Westfalen | Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Schwannstr. 3 / 40476 Düsseldorf Tel.: 02 11 / 45 66-0 Fax: 02 11 / 45 66-3 88 E-Mail: poststelle@munlv.nrw.de |
| Rheinland-Pfalz | Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Str. 1 / 55116 Mainz Tel.: 0 61 31 / 16-0 Fax: 0 61 31 / 16-46 46 E-Mail: Poststelle@mufv.rlp.de Postanschrift: Postfach 31 60, 55021 Mainz |
| Saarland | Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz Ursulinenstr. 8-16 / 66111 Saarbrücken Tel.: 06 81 / 5 01-0 E-Mail: poststelle@gesundheit.saarland.de Postanschrift: Postfach 10 21 33, 66021 Saarbrücken |
| Sachsen | Sächsisches Staatsministerium für Soziales Albertstraße 10 / 01097 Dresden Tel.: 03 51 / 5 64-0 Fax: 03 51 / 5 64-58 50 E-Mail: poststelle@sms.sachsen.de |
| Sachsen-Anhalt | Ministerium für Gesundheit und Soziales Turmschanzenstr. 25 / 39114 Magdeburg Tel.: 03 91 / 5 67-01 Fax: 03 91 / 5 67-46 21 E-Mail: poststelle@ms.lsa-net.de Postanschrift: Postfach 39 11 55, 39135 Magdeburg |
| Schleswig-Holstein | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Mercatorstraße 7 / 24106 Kiel Tel.: 04 31 / 9 88-0 Fax: 04 31 / 9 88-72 39 E-Mail: poststelle@mlur.landsh.de Postanschrift: Postfach 50 09, 24062 Kiel |
| Thüringen | Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Werner-Seelenbinder-Str. 6 / 99096 Erfurt Tel.: 03 61 / 37-9 00 Fax: 03 61 / 37-9 88 00 E-Mail: poststelle@tmsfg.thueringen.de Postanschrift: Postschließfach 900 354, 99106 Erfurt |
Gesetzliche Vorschriften:
Zahlreiche Gesetze, Rechtsvorschriften und Verordnungen sollen die Verbaucher/innen vor gesundheitlichen Schäden, sowie Täuschung und und Irreführung schützen.
Der Lebensmittelüberwachung stehen dabei folgende Gesetze und Verordnungen zur Verfügung, um für die Umsetzung der Rechts-vorschriften zu sorgen:
- Arzneimittelgesetz
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
- Lebensmittelhygiene-Verordnung
- Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
- Novel-Food-Verordnung
- Rückstands-Höchstmengenverordnung
- Schadstoff-Höchstmengenverordnung
- Strahlenschutzvorsorgegesetz und die entsprechende Verordnung
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
- Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
- Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Vorgehen der Lebensmittelüberwachung:
Jeden Tag überprüft die amtliche Lebensmittelüberwachung Missstände in Handel, Gaststätten, Herstellerbetrieben oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.
In den häufig unangemdeldeten Betriebsbesichtigungen nehmen die Kontrolleure gezielt Proben und überprüfen, ob die Regeln zum Schutz des Verbrauchers eingehalten werden.
In der Regel werden dabei die angebotenen Speisen kontrolliert.
Die Lebensmittelüberwachung schreitet unter anderem auch ein, wenn sich Verbraucher beschweren, oder Erkrankungen nach dem Verzehr einer Speise oder der Benutzung eines Gegenstandes auftreten.
Probenarten
Die Lebensmittelüberwachung unterscheidet verschiedene Arten der Proben:
- Planproben
- Außerplanmäßige Proben
1. Planproben
Die obersten Landesbehörden für Lebensmittelüberwachung erstellen für die Lebensmittelüberwachung Pläne, mit denen die bundesweite regelmäßige Überprüfung der Betriebe und ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden.
Diese regelmäßigen Untersuchungen nennen sich Planproben. Ihre Aufgabe ist es, eine risikoorientierte Probenauswahl der verschiedenen Erzeugnisse zu untersuchen. Dazu zählen vor allem Produkte, die nach aktuellem Kenntnis- und Entwicklungsstand als kritisch anzusehen sind, als auch Produkte, die in der Vergangenheit negativ in Erscheinung getreten sind.
Abhängig von der Einwohnerzahl, wird eine bestimmte Anzahl an Proben untersucht. Dabei werden pro 1.000 Einwohnern jeweils fünf Lebensmittelproben und 0,5 Proben Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakerzeugnisse untersucht.
2. Außerplanmäßige Proben
- Verdachtsproben
werden genommen, wenn eine EU-Schnellwarnung für dieses Erzeugnis aus anderen Ländern vorliegt, oder wenn erstmalig ein Verdacht auf Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt
- Verfolgs- und Nachproben
werden genommen, wenn vermutet wird, dass Gesetzesverstöße oder -abweichung vorliegen, oder um bestehende Befunde zu stützen
- Beschwerdeproben
werden genommen, wenn Verbraucher eine Beschwerde eingereicht haben, z. B. Bei Schimmel, verdorbenem Geschmack oder Geruch
Ablauf der Untersuchungen:
Geschulte Mitarbeiter/innen überprüfen die Proben hinsichtlich Geschmack, Geruch, und Aussehen. Zudem wird untersucht, ob die Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung den Restvorschriften entspricht.
Anhand dieser Überprüfungen wird anschließend festgelegt, welchen weiteren Untersuchungen die Proben unterzogen werden müssen.
Neben einer mikrobiologischen Überprüfung, werden die Proben auf toxische Rückstände kontrolliert.
Beanstandungsgründe und Maßnahmen bei Verstößen:
Am Ende einer Untersuchung erstellen die Kontrolleure ein Gutachten, welches aussagt, ob ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt. Gleichzeitig wird festgestellt, ob ein gesundheitliches Risiko für den Verbraucher vorliegt. Liegt ein Verstoß vor, wird die Probe beanstandet.
Dabei werden unterschiedliche Beanstandungsgründe unterschieden. In Frage kommen beispielsweise:
- Überschreitung der Höchstmengengrenze für bestimmte Stoffe,
- Irreführung des Verbrauchers durch fehlerhafte oder mangelnde Kennzeichnung
- Gesundheitsschädigung des Verbrauchers.
Nach Abschluss der Untersuchung teilen die unterstellten Behörden den obersten Behörden die Untersuchungsergebnisse mit. Diese entscheiden dann über Maßnahmen und Sanktionen.
Die Palette der Maßnahmen reicht dabei von Belehrungen, über Verhängung eines Bußgeldes, bis hin zur Betriebsschließung oder, in schwerwiegenden Fällen, sogar bis zu einer Freiheitsstrafe.
Literatur
- Fachzeitschrift: RFL Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung
- Stalker, Bram G.: Hände weg von Lebensmitteln: Lüge Lebensmittelüberwachung - Ein Insider packt aus; Spirit Rainbow Verlag, Aachen, 308 S., 2006.
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